125ccm mit Autoführerschein? Alle Infos zur Änderung
Es ist soweit: 125ccm mit Klasse B
Seit dem 31.12.2019 ist klammheimlich eine Änderung der Führerscheinregelung in Kraft getreten (Link zum Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur), welche von RollerfahrerInnen lange herbeigesehnt wurde: Nach kurzer Schulung mit dem Autoführerschein endlich 125 Kubik fahren zu dürfen!
Natürlich wird nicht gleich jeder Inhaber eines Führerscheins der Klasse B automatisch berechtigt sich auf einen 125er Roller zu schwingen. Ein bisschen Wille wird schon noch gefordert: 13,5 Stunden (9 x 90 Minuten) theoretische und praktische Fahrschule werden mindestens benötigt. Es muss also keine vollständige Ausbildung vollzogen werden. Eine Prüfung findet nicht statt. Der Fahrlehrer muss lediglich die absolvierte Schulzeit bestätigen. Weitere Voraussetzung sind ein Mindestalter von 25 Jahren und der Führerscheinbesitz Klasse B von mindestens 5 Jahren.
Anschließend darf man sich die Ziffer 196 in die Spalte 12 des Führerschein eintragen lassen und ab geht die Katz.
Klammheimlich
Es war ein wenig ruhig um diese Änderung der Führerscheinregelung, auch im vorhinein. Nachdem bei des Verkehrsministers ersten Äußerungen noch alle möglichen Newsportale eine kommende Änderung mit ihren Clickbait Überschriften Leser an Land zogen und „Verkehrsexperten“ schon abschreckende Unfallstatistiken prognostizierten, geschah die eigentliche Umsetzung eher im Stillen. Aber das ist wahrscheinlich der Zeit „zwischen den Jahren“ geschuldet.
Somit steht für alle Vespa 50 Besitzer die Überlegung an, den Motor auf 125ccm umzurüsten. Das geschieht natürlich ausschließlich während einer Motorrevision mit Änderung von Kurbelwelle, Getriebeübersetzung, Zylinder, Vergaser, Auspuff und weiterem. Weitere Informationen werden wir demnächst auf einer eigenen Seite dafür einrichten.
Hier nochmal die Übersicht:
- seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
- ein Mindestalter von 25 Jahren
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde (keine Prüfung).